Ministerpräsident Wüst hatte es bereits angekündigt. Mit der ab dem 13.01.2022 geltenden CoronaSchVO ist dies nun auch rechtlich umgesetzt.
Ab Donnerstag, den 13.01.22, gilt, dass überall da, wo grundsätzlich neben einer Immunisierung eine zusätzliche Testpflicht gefordert wird (2G+), diese wegfällt, wenn die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.
Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist. (2 Abs. 9 CoronaSchVO).
Das bedeutet, dass
- für geboosterte Personen bei „2G+“ keine Testnotwendigkeit mehr besteht und
- Kinder und Jugendliche bei „2G“ und „2G+“ bis zum 16. Geburtstag keinen Immunisierungs- und Testnachweis vorlegen müssen.
Selbsttest vor Ort sollen nicht durchgeführt werden!
Alle Mitglieder, die zum Testen verpflichtet sind, haben das Testergebnis einer anerkannten Teststelle vorzulegen!