Zum Jahresende wurde die Coronaschutzverordnung mal wieder geändert. Seit dem 28.12.2021 gelten folgende Regelungen:

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Auf das Tragen einer Maske kann aber während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. 

Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen im Freien (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen (sog. „2G-Regel„) erlaubt. Dies gilt sowohl für den Amateur- wie für den Profisport.

Für Teilnehmer*innen (einschließlich des dazugehörigen Trainings) an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, sowie für Teilnehmer*innen an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (z. B. erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein bescheinigter negativer höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Corona-Test ausreichend. Das gilt auch für ältere nicht-immunisierte Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen mehr haben; auch für sie ist für den o. g. Liga- und Wettkampfbetrieb ein aktueller PCR-Test Teilnahmevoraussetzung.

Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen in Innenräumen (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getesteten (sog. „2G+-Regel„) erlaubt. Dies gilt ebenfalls sowohl für den Amateur- wie für den Profisport, wobei auch hier die oben beschriebene Ausnahme für Teilnehmende an Wettkämpfen und Ligen der Dachverbände, die dem LandessportbundNRW oder dem DOSB angehören, sowie an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt. 

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gelten bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten als immunisiert, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet gelten (nicht vom 27.12.21 bis zum 09.01.22). Sie können also auch ohne Impfung oder Genesung an 2G-Angeboten teilnehmen, bis einschließlich 26.12.21 und ab 10.01.22 ohne zusätzlichen Test, in der Zeit dazwischen brauchen sie einen gesonderten negativen Testnachweis. Das gilt sowohl für Individualsport als auch für Mannschaftssport.