Die Landesregierung hat die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent umgesetzt und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein – Westfalen entsprechend angepasst.
Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab heute damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende Infektionsgeschehen einbremsen sollen.

Für den Sportbereich – alle Sportarten – gelten somit ab heute flächendeckend die 2G-Regelungen, d.h. die Übungsgruppen dürfen nur noch von immunisierten Mitgliedern besucht werden!
Auch für Zuschauer:innen sowie Besucher:innen des Vereinsheimes gilt die 2G-Regel!

Ausnahmen:

  • Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von den Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
  • Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, sind ebenfalls ausgenommen. Diese Personen müssen einen Testnachweis vorlegen!

Nicht immunisierte Übungsleiter:innen

Nach § 4 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung gilt für ehrenamtlich eingesetzte Personen (= Übungsleiter:innen und Trainer:innen) die 3G-Regel, d.h. sie müssen immunisiert oder getestet sein!
Nicht immunisierte Personen müssen zudem während der gesamten Trainings-/Übungseinheit mindestens eine medizinische Maske tragen!