Wieder neue Regeln für den Sport

Seit Sonntag, dem 16.01.2022, gibt es eine unmittelbar geltende Aktualisierung der erst in der vergangenen Woche veröffentlichten neuen Corona-Schutzverordnung. In ihr werden insbesondere die Regelungen zum Testen unter der Maßgabe 2G-plus beschrieben. Dies wurde offensichtlich notwendig, da es zu der Frage „Wer gilt als geboostert?“ viele Unklarheiten gegeben hat.

Da es immer wieder Änderungen und Anpassungen gibt, haben wir uns dazu entschieden, alle Informationen auf einer zentralen Seite zusammenzustellen. Diese können Sie hier bzw. über den Tab am Seitenrand aufrufen.

Ab dem 13.01. gültige Corona-Regelungen

Ministerpräsident Wüst hatte es bereits angekündigt. Mit der ab dem 13.01.2022 geltenden CoronaSchVO ist dies nun auch rechtlich umgesetzt.
Ab Donnerstag, den 13.01.22, gilt, dass überall da, wo grundsätzlich neben einer Immunisierung eine zusätzliche Testpflicht gefordert wird (2G+), diese wegfällt, wenn die Person über eine wirksame Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) verfügt oder innerhalb der vorhergegangenen drei Monate TROTZ Immunisierung eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde.
Über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat. Es gibt keine Wirkzeitfrist. (2 Abs. 9 CoronaSchVO).

Das bedeutet, dass

  • für geboosterte Personen bei „2G+“ keine Testnotwendigkeit mehr besteht und
  • Kinder und Jugendliche bei „2G“ und „2G+“ bis zum 16. Geburtstag keinen Immunisierungs- und Testnachweis vorlegen müssen.

Selbsttest vor Ort sollen nicht durchgeführt werden!
Alle Mitglieder, die zum Testen verpflichtet sind, haben das Testergebnis einer anerkannten Teststelle vorzulegen!

Ab dem 28.12.2021 geltende neue Corona-Regeln

Zum Jahresende wurde die Coronaschutzverordnung mal wieder geändert. Seit dem 28.12.2021 gelten folgende Regelungen:

Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Auf das Tragen einer Maske kann aber während der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. 

Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen im Freien (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen (sog. „2G-Regel„) erlaubt. Dies gilt sowohl für den Amateur- wie für den Profisport.

Für Teilnehmer*innen (einschließlich des dazugehörigen Trainings) an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, sowie für Teilnehmer*innen an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (z. B. erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen) ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein bescheinigter negativer höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Corona-Test ausreichend. Das gilt auch für ältere nicht-immunisierte Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen mehr haben; auch für sie ist für den o. g. Liga- und Wettkampfbetrieb ein aktueller PCR-Test Teilnahmevoraussetzung.

Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) ist Sportler*innen in Innenräumen (auf Sportstätten oder außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum) nur vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getesteten (sog. „2G+-Regel„) erlaubt. Dies gilt ebenfalls sowohl für den Amateur- wie für den Profisport, wobei auch hier die oben beschriebene Ausnahme für Teilnehmende an Wettkämpfen und Ligen der Dachverbände, die dem LandessportbundNRW oder dem DOSB angehören, sowie an berufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt. 

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 17 Jahren gelten bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten als immunisiert, wenn sie über einen negativen Testnachweis verfügen oder aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestet gelten (nicht vom 27.12.21 bis zum 09.01.22). Sie können also auch ohne Impfung oder Genesung an 2G-Angeboten teilnehmen, bis einschließlich 26.12.21 und ab 10.01.22 ohne zusätzlichen Test, in der Zeit dazwischen brauchen sie einen gesonderten negativen Testnachweis. Das gilt sowohl für Individualsport als auch für Mannschaftssport.

Die Sanierung des Vereinsheimes ist komplett abgeschlossen

Dank vieler fleißiger Helfer und der Unterstützung durch das Land konnte der Altbau des Vereinsheimes saniert werden

Auch die letzte Maßnahme zur Ertüchtigung unseres Vereinsheimes, die Sanierung des Altbaus, konnte jetzt abgeschlossen werden. Diese Maßnahme rundet das Gesamtbild ab und wertet den Elektrisola Sportpark weiter auf. Insgesamt wurden rund 85 TEUR investiert. 64.157 EUR steuerte das Land NRW aus dem Programm „Moderne Sportstätte 2022“ bei. Dafür herzlichen Dank!
Ein ganz wesentlicher Faktor waren aber auch die umgerechnet 15,5 TEUR an Eigenleistungen. Ohne die ehrenamtliche Unterstützung der Fußballabteilung hätte das Projekt nicht erfolgreich abgeschlossen und verwirklicht werden können. Hierfür möchte sich der Vorstand bei allen fleißigen Helfern:innen ganz herzlich bedanken!

2017 wurde mit der dringend erforderlichen Erweiterung des Vereinsheimes begonnen. Die Erweiterung wurde notwendig, um Sanitäranlagen, Lagerräume und einen bedarfsgerechten Vereinsraum zu erstellen. Der Bau wurde ebenfalls zum größten Teil in Eigenleistung erstellt und durch Spendengelder sowie eine öffentliche Förderung unterstützt. Mit der Nutzung des neuen Vereinsraumes sollte der alte viel zu kleine Vereinsraum in eine noch erforderliche dritte Umkleidekabine umgebaut werden.
Da neben zwei Fußball-Herrenmannschaften auch eine Damenmannschaft am Spielbetrieb teilnimmt, war ein dritter Umkleidebereich zwingend notwendig, um eine Geschlechtertrennung im Trainings- und Spielbetrieb gewährleisten zu können. Neben den Fußballern profitieren auch die Beachvolleyball-Abteilung und die Einradsportler des TuS Reichshof von der Maßnahme, da diese in den Sommermonaten ebenfalls im Sportpark trainieren und die Anlage nutzen.
Zu der Maßnahme zählte auch der Umbau eines vorhandenen Abstellraumes in einen dringend benötigten Duschbereich für Schiedsrichter. Darüber hinaus wurde das Altgebäude energetisch saniert und ein Wärmedämmschutz-System aufgebracht.

Keine Tests mehr für den Sportbetrieb erforderlich

Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Oberbergische Kreis als auch das Land NRW seit dem 11.06. der Inzidenzstufe 1 zugeordnet sind, brauchen die Sportler*innen keine Tests mehr vorlegen !!
Das gilt sowohl für die Sportangebote draußen als auch drinnen in den Sporthallen und bezieht sich ebenfalls auf Kontaktsportarten!

Ab Sonntag gilt voraussichtlich schon die Inzidenzstufe

Es bewegt sich etwas

Ab Donnerstag, den 10.06.2021, gelten in Oberberg die Regeln der Inzidenzstufe 2, weil die Inzidenz einschließlich heute an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 50er-Marke unterschritten hat.
Zudem hat auch der „Countdown“ zum Erreichen der Inzidenzstufe 1 begonnen: Bleibt der Inzidenzwert bis einschließlich Freitag unter 35, gelten ab Sonntag, den 12. Juni, die Regelungen für die Inzidenzstufe 1.